Alle Jahre wieder … und vorbereiten kann man ja schon mal. Der heißgeliebte Jahresabschluss. Aber seien wir doch mal ehrlich: Ist es nicht schön, einmal auf einen Blick zu sehen, welche Früchte unsere Arbeit über das Jahr getragen hat? Doch zum Jahresabschluss gilt es auch an die Ablage P zu denken. Manche nennen sie auch liebevoll die Rundablage. Doch was darf ab dem 1. Januar 2015 eigentlich dort hinein? Geschreddert, versteht sich!

Wir haben eine Übersicht zu Aufbewahrungsfristen für die gängigsten Dokumente und Unterlagen erstellt, die ihr als PDF (hellgrüner Kasten) herunterladen könnt. In der Tabelle findet ihr die Jahresangaben. Unterlagen aus diesen Jahren dürfen ab dem 1. Januar 2015 entsorgt werden. Wir hoffen, euch damit die Arbeit ein wenig leichter machen zu können.

Ausführliche Angaben zu Aufbewahrungsfristen findet ihr auch unter Gesetze im Internet.

Wenn ihr noch nicht so lange selbstständig seid, dann gibt euch unsere Liste auf jeden Fall einen Anhaltspunkt, was ihr auf keinen Fall entsorgen solltet. Natürlich wird nicht jeder von euch alle Dokumente aus der Liste haben. Einige davon sind z. B. nur für die GmbH relevant. Solltet ihr Fragen haben, leiten wir diese gerne an unsere Steuerberaterin weiter, die euch hier kompetent Rede und Antwort stehen kann.

Noch ein kleiner Hinweis zu den Aufbewahrungsfristen nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben (Quelle: Wikipedia):

Sechs Jahre

Empfangene Handelsbriefe, Wiedergaben (Kopien, Durchschriften) abgesandter Handelsbriefe, Arbeitskarten (Nachweise), Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen mit kaufmännischer und steuerlicher Bedeutung. Alles, was zu Streitigkeiten führen könnte, wird sechs Jahre aufbewahrt.

Zehn Jahre

Jahresabschlüsse, Inventare, Handelsbücher, Rechnungen, Urkunden, Hypotheken. Alles, was gebucht wird, wird zehn Jahre aufbewahrt.

Dauerwert

Gerichtsurteile und Baupläne.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument erstellt worden ist, und endet am letzten Tag des Schlussjahres.

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