Aufnahmeordnung

Stand: 2. November 2019

Laut Satzung gilt:

I. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Beruf des Dolmetschers und/oder Übersetzers professionell ausübt, ausüben wird, sich in der Ausbildung zum Dolmetscher und/oder Übersetzer befindet oder die Ziele und Interessen des DVÜD e. V. fördert und unterstützt.

II. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann sowohl schriftlich als auch elektronisch mithilfe des Antragsformulars auf der Webseite des Verbandes gestellt werden. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand per Beschluss. Ungeachtet der Erfüllung der in dieser Aufnahmeordnung genannten Mitgliedschaftsvoraussetzungen besteht für Antragsteller kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verband. Der Antragsteller wird schriftlich oder per E-Mail über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

III. Antragsteller können nur aufgenommen werden, sofern sie mit ihrem Antrag der Satzung, dem Ehrenkodex und den bestehenden Ordnungen ausdrücklich zugestimmt haben. Die Mitgliedschaft des Verbandes setzt sich zusammen aus:

  • ordentlichen Mitgliedern;
  • Gründermitgliedern;
  • Juniormitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern.

 IV. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die zumindest eine der nachstehenden Voraussetzungen nachweislich erfüllt:

  • Professionelle Ausübung des Berufs des Dolmetschers und/oder Übersetzers im Einklang mit den Definitionen der FIT, Translators Charter, Section I & 4. Bei Zweifeln kann der Vorstand im Einzelfall bis zu 3 Kundenreferenzen verlangen.
  • Abschluss als Dolmetscher oder Übersetzer an einer Universität, einer Fachhochschule, einer Hochschule, einem staatlichen deutschen Prüfungsamt, einer Kammer oder einer vergleichbaren Einrichtung.

V. Gründermitglied kann jede natürliche Person werden, die einen Abschluss als Dolmetscher oder Übersetzer an einer Universität, einer Fachhochschule, einer Hochschule, einem staatlichen deutschen Prüfungsamt, einer Kammer oder einer ähnlichen Einrichtung erworben hat und den Beruf des Dolmetschers und/oder Übersetzers professionell ausübt. Eine Gründermitgliedschaft gilt drei Jahre ab Beginn der Selbstständigkeit und wandelt sich nach Ablauf der drei Jahre automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft um. Für die Gewährung einer Gründermitgliedschaft ist bei der Antragsstellung ein geeigneter Nachweis vorzulegen.

VI. Juniormitglied kann jede natürliche Person werden, die ein Studium oder eine Ausbildung als Dolmetscher und/oder Übersetzer begonnen hat, die noch andauert. Dem Aufnahmeantrag ist ein Nachweis über die voraussichtliche Dauer bis zum angestrebten Abschluss beizufügen. Für die Gewährung einer Juniormitgliedschaft ist dem Vorstand alle sechs Monate eine Bescheinigung über die Fortführung des Studiums bzw. der Ausbildung vorzulegen. Bleibt die Vorlage dieser Bescheinigung aus, so wird mit Ablauf der zuletzt vorgelegten Bescheinigung der Mitgliedsbeitrag auf den einer ordentlichen Mitgliedschaft angepasst, ohne dass dem Mitglied die Rechte einer ordentlichen Mitgliedschaft gewährt werden. Sobald das Juniormitglied die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllt, werden auch die Rechte angepasst. Juniormitglieder werden nicht in der für Auftraggeber bestimmten Mitgliederübersicht des Verbandes geführt und verfügen über kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.

VII. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person sein, welche die Ziele und Interessen des DVÜD e. V. fördert und unterstützt. Ehrenmitglieder verfügen über kein Stimmrecht bei einer Mitgliederversammlung, es sei denn sie sind darüber hinaus ordentliches Mitglied.

VIII. Die Mitgliedschaft gilt ab dem Tag des Eingangs des Mitgliedsbeitrages für ein Jahr und verlängert sich jeweils um zwölf Monate, sofern das Mitglied nicht fristgemäß kündigt.

Darüber hinaus wird festgelegt:

IX. Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Aufnahmeordnung als Gründermitglied oder Juniormitglied gelistet sind, behalten ihren Mitgliedsstatus, müssen ab Inkrafttreten jedoch die Bestimmungen dieser Aufnahmeordnung erfüllen.
X. Ungeachtet der Erfüllung der in dieser Aufnahmeordnung genannten Mitgliedschaftsvoraussetzungen besteht für Antragsteller kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verband.
XI. Diese Aufnahmeordnung tritt mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. April 2017 in Kraft.
XII. Über Änderungen der Bestimmungen dieser Aufnahmeordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

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