Versammlungsordnung (VO)
Stand: 2. November 2019
- Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand oder der Versammlungsleiter sind berechtigt, zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder zur gesamten Versammlung Nichtmitglieder zuzulassen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Solche Fragen sind u. a.: a) Bestellung und Abwahl des Vorstands – mit ¾-Mehrheit
a) Bestellung und Abwahl des Vorstands – gemäß § 32 BGB mit einfacher Mehrheit
b) Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, der Wahlordnung, der Beitragsordnung sowie der Aufnahmeordnung – gemäß § 33 BGB mit ¾-Mehrheit
c) Änderung der Verbandsziele – mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder gemäß den Beschlussfähigkeitsbestimmungen
d) Auflösung des Vereins – mit ¾ Mehrheit
Folgende sowie hier nicht gesondert aufgeführte Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst:
e) Entlastung des Vorstands nach Vorlage und Vortrag des Rechenschaftsberichts
f) Genehmigung des vom Schatzmeister vorgelegten Haushaltsplans für das kommende Jahr
g) Höhe der Mitgliedsbeiträge
h) Höhe der Vorstandshonorare
i) Anträge auf Aufwandsentschädigungen bei erhöhtem Arbeitsaufwand einzelner Vorstands- oder Beiratsmitglieder
j) Mitgliedschaft in anderen Verbänden
III. Die Mehrheit berechnet sich dabei nach den abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen finden keine Berücksichtigung. Als abgegebene Stimmen werden nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
IV. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch den Präsidenten geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.
V. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.VI.
VI. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter neben der Wahrung der in der Satzung festgelegten fristgerechten Einberufung die Beschlussfähigkeit festzustellen. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wenn weder die Satzung noch diese Versammlungsordnung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
VII. Der Versammlungsleiter erteilt jedem Teilnehmer einer Mitgliederversammlung auf dessen Wunsch hin Rederecht. Sofern die Mitgliederversammlung elektronisch abgehalten wird, schaltet der Versammlungsleiter die Mikrofonfunktion frei. Alternativ können die Teilnehmer, sofern technisch möglich, über eine Fragefunktion der Versammlungssoftware jederzeit Fragen schriftlich stellen. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, alle Fragen mit Namensnennung zu verlesen. Bei schriftlichen Äußerungen, die keinen fragenden oder erklärenden Charakter aufweisen, entscheidet der Versammlungsleiter nach eigenem Ermessen und Berücksichtigung des Diskussionsverlaufs über die Verlesung. Spricht ein Redner länger als drei Minuten, ist der Versammlungsleiter berechtigt, den Redner zu unterbrechen und anderen Rednern das Wort zu erteilen oder dem Redner zu diesem Tagesordnungspunkt das Rederecht ganz zu entziehen. Hat der Versammlungsleiter den Eindruck, dass keine neuen Argumente zu einem Tagesordnungspunkt mehr vorgebracht werden, so ist er berechtigt, die Diskussion für beendet zu erklären und ggf. eine Abstimmung einzuleiten.
VIII. Sämtliche Abstimmungen und Wahlen sind öffentlich. Jeder Teilnehmer kann einen Antrag auf geheime Abstimmung stellen. Die Mitgliederversammlung beschließt über diesen Antrag mit einfacher Mehrheit.
IX. Nichtöffentliche Abstimmungen werden mit dem Einsatz geeigneter Hilfsmittel durchgeführt, z.B. farblich oder anderweitig markierte Karten, die verdeckt abgegeben werden.
X. Auf Aufforderung des Versammlungsleiters müssen nicht stimmberechtigte Teilnehmer während der Abstimmung oder Wahl den Versammlungsraum verlassen.
XI. Anträge zur Tagesordnung aus den Reihen der Mitglieder können bis vierzehn Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail gestellt werden, dazugehörige Unterlagen und Dokumente sind mit vorzulegen. Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen und bei Versammlungsbeginn vom Versammlungsleiter zu verlesen.
XII. Die Mitgliederversammlung wählt bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer. Deren Aufgabe ist die Prüfung der Buchhaltung des Verbands auf Vollständigkeit und Ausführung nach den Prinzipien ordnungsgemäßer Buchführung im Jahr ihrer Wahl. Die Kassenprüfer geben bei der Mitgliederversammlung, die auf ihre Wahl folgt, das Ergebnis ihrer Prüfung bekannt und ggf. eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstands. Finden sich keine zwei Kassenprüfer unter den bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern, so sind zwei externe Kassenprüfer mit dieser Aufgabe zu beauftragen.
XIII. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben und ist den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der betreffenden Mitgliederversammlung auf geeignete Weise zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für die elektronische Dokumentierung der Onlineversammlung. Einwendungen gegen das Protokoll sind nur innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe möglich.
XIV. Über Änderungen der Bestimmungen dieser Versammlungsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
XV. Diese Versammlungsordnung tritt mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 2. November 2019 in Kraft.