Wahlordnung für Vorstandswahlen

Stand: 2. November 2019

I. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund aus, kann für eine Neuwahl auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

II. Die anstehende Wahl eines Vorstandsmitglieds ist spätestens in der Einladung zur jeweiligen Mitgliederversammlung anzukündigen. Kandidaten können sich bis zum Aufruf des betreffenden Tagesordnungspunktes während der Mitgliederversammlung zur Wahl stellen. Erhebt die Mitgliederversammlung keine grundlegenden Einwände, kann der Versammlungsleiter auch zu weiteren Kandidaturen aufrufen, solange der Tagesordnungspunkt noch nicht abgeschlossen wurde. Über die Zulassung weiterer Kandidaten entscheiden die Wahlleiter. Unmittelbar vor einer Stichwahl dürfen jedoch keine neuen Kandidaten zugelassen werden. Jeder Kandidat erhält maximal fünf Minuten Zeit, sich und sein Programm vorzustellen. 

III. In den Vorstand wählbar sind alle natürlichen Personen, die seit mindestens einem Jahr ordentliches Mitglied des DVÜD e. V. sind. Stimmberechtigt sind alle bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder und Gründermitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist weder übertragbar noch kumulierbar. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle der Stimmgleichheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten. Der Versammlungsleiter bestimmt zwei Freiwillige aus den Reihen der anwesenden Mitglieder zu Wahlleitern. Aufgabe der Wahlleiter ist: 

  • Überwachung des ordnungsgemäßen Wahlablaufs gemäß Wahlordnung;
  • Einleitung von Wahlgängen;
  • Beendigung eines Wahlgangs und/oder der Wahl;
  • Auszählen von Stimmen;
  • Bekanntgabe des Ergebnisses;
  • Zulassung von Kandidaten zur Wahl.   

IV. Stellt sich nur ein Kandidat zur Wahl und gelingt es diesem nicht, die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich zu vereinen, so darf dieser Kandidat nicht erneut antreten. Für einen weiteren Wahlgang kann der Versammlungsleiter zu weiteren Kandidaturen aufrufen. Über die Wiederholung der Wahl und Zulassung weiterer Kandidaten entscheiden die Wahlleiter. Stellen sich keine neuen Kandidaten zur Wahl, so gilt die Wahl als gescheitert und die Wahl wird beendet. Der bisherige Amtsinhaber führt die Amtsgeschäfte weiter, bis ein neuer Amtsinhaber gewählt wird.

V. Scheidende Vorstandsmitglieder haben ihrem Amtsnachfolger bis zum Amtsbeginn, maximal innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl, sämtliche Amtsunterlagen und die Logindaten zu übergeben und den Amtsnachfolger drei Monate in das Amt einzuarbeiten. Die Übergabe der Unterlagen und der Logindaten ist von den alten sowie neuen Vorstandsmitgliedern zu protokollieren und zu unterzeichnen.

VI. Diese Wahlordnung tritt mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 2. November 2019 in Kraft.

 

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