Beitragsordnung (BO)

Stand: 2. November 2019

  1.  Ordentliche Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu leisten.
  2. Gründermitglieder leisten einen Beitrag in Höhe von 75 % des vollen Beitrags.
  3. Ehrenmitglieder und Juniormitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
  4. Mitglieder des Vorstands und des Beirats wird der Beitrag für jeden vollen Monat im Amt um 1/12 erstattet. Die Erstattung erfolgt jährlich nach Amtszeit bzw. letztmalig nach Ausscheiden.
  5. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist wie auf der Rechnung ausgewiesen zu leisten.
  6. Bei der Aufnahme als Mitglied ist eine einmalige Anmeldegebühr in Höhe von 25,00 EUR netto zzgl. gesetzlicher MwSt. zu entrichten.
  7. Der Vorstand entscheidet über das Verfahren, wie Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Zahlungen an den Verband zu leisten sind. Dabei steht es ihm frei, sich für das Lastschriftverfahren, Zahlung auf Rechnung oder einen Dienstleistungsanbieter für Zahlungsverkehr oder eCommerce nach Stand der Technik zu entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, das Verfahren nach Ankündigung auf einer Mitgliederversammlung zu ändern oder den Dienstleister zu wechseln. Das gewählte Verfahren gilt grundsätzlich für alle Mitglieder.
  8. Etwaige durch einen Vertragsabschluss zwischen dem Mitglied und dem Dienstleister entstehende Gebühren sind mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten. Etwaige durch Nichteinhaltung des abgeschlossenen Vertrages oder Verstoß gegen den Vertrag oder die durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstleisters entstehende Gebühren sind vom Mitglied zu tragen.
  9. Unabhängig vom gewählten Verfahren wird für Zahlungserinnerungen und Mahnungen eine Bearbeitungsgebühr von 6,00 EUR je Zahlungserinnerung fällig, die von dem betreffenden Mitglied zu zahlen ist.
  10. Im Falle der Nutzung des Lastschriftverfahrens durch die Hausbank zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge erteilt jedes Mitglied dem Verband hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat.
  11. Kosten für Rücklastschriften trägt das Mitglied. Diese können gesondert in Rechnung gestellt oder beim nächsten Lastschrifteinzug mit eingezogen werden.
  12. Bleibt die Zahlung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Fälligkeit aus, wird der Zugang zu den Mitgliedervorteilen mit Ablauf dieser Frist gesperrt. Mitglieder, die ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, sind vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
  13. Der Vorstand ist im Rahmen der Mitgliederverwaltung ausdrücklich dazu berechtigt, die Zahlung des Mitgliedsbeitrages jährlich und halbjährlich einzuräumen.
  14. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge auf Ermäßigung oder Stundung fälliger Mitgliedsbeiträge hinsichtlich deren wirtschaftlichen Berechtigung zu prüfen und diesen ggf. stattzugeben.
  15. Die derzeit gültigen Mitgliedsbeiträge und Anmeldegebühren werden wie nachstehend festgelegt:
      • Ordentliche Mitglieder: 120,00 EUR netto zzgl. gesetzlicher MwSt. jährlich
      • Gründermitglieder: 90,00 EUR netto zzgl. gesetzlicher MwSt. jährlich
      • Juniormitglieder: beitragsfrei, solange die Ausbildung durch Bescheinigung nachgewiesen ist. 
  16. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Verband gemäß § 4, Abs. 2-4 der Satzung besteht kein Anspruch auf Auszahlung anteiliger Mitgliedsbeiträge bis zum regulären Ende der Mitgliedschaft. Ist das betreffende Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand, sind die entsprechenden Mitgliedsbeiträge bis zum regulären Ende der Mitgliedschaft weiterhin fällig. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge über das reguläre Ende der Mitgliedschaft hinaus können auf Antrag erstattet werden.
  17. Über Änderungen der Bestimmungen dieser Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  18. Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 2. November 2019 in Kraft.

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