E-Rechnung

Ab 1.1.2025 gilt im B2B-Bereich in Deutschland die Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung). Als E-Rechnung gilt ab diesem Zeitpunkt eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die in Deutschland genutzten Formate sind XRechnung und ZUGFeRD.

ZUGFerD steht für „Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland“ und ist ein hybrides E-Rechnungsformat, welches aus einer PDF-Datei mit integrierter XML-Datei besteht (mehr dazu im Artikel von Kathrin Meier vom 27.11.2020).

Die XRechnung basiert dagegen ausschließlich auf XML.

Muss ich die E-Rechnung ab 2025 verwenden?

Ab 1.1.2025 besteht für alle Unternehmen die Pflicht, E-Rechnungen zu empfangen und GoBD-konform zu archivieren.

Bis Ende 2027 ist es Unternehmen mit einem Vorjahres-Gesamtumsatz bis zu 800.000 Euro erlaubt, weiterhin Papierrechnungen oder Rechnungen im PDF-Format auszustellen, wenn der Rechnungsempfänger zustimmt.

Ab 1.1.2028 ist dann unabhängig vom Umsatz die Erstellung von E-Rechnungen Pflicht.

Weitere Informationen zur E-Rechnung:

Übersicht der IHK München: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Steuerrecht/elektronische-rechnungen/marktuebersicht-e-rechnung/

Übersicht des VGSD: https://www.vgsd.de/themen/e-rechnungspflicht

Ab 1.1.2025 besteht für alle Unternehmen die Pflicht, E-Rechnungen zu empfangen und GoBD-konform zu archivieren.

Quelle: Bundesfinanzministerium, 19.11.2024

Kleinunternehmer

Ab dem 1.1.2025 gelten verschiedene Änderungen für Kleinunternehmer.

Zum einen werden die Umsatzgrenzen auf 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr angehoben. Bei Überschreiten der 100.000 Euro muss sofort in die Regelbesteuerung gewechselt werden, auch innerhalb des Jahres. Die Umsatzgrenzen werden künftig anhand der Nettobeträge berechnet und nicht mehr anhand der Bruttobeträge.

Europäische Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer können zukünftig die Kleinunternehmerregelung des jeweiligen EU-Mitgliedslandes nutzen. Bisher konnte die Kleinunternehmerregelung nur für inländische Umsätze angewendet werden.

Es sind bei der neuen Regelung bestimmte Umsatzgrenzen zu beachten: Die nationale Umsatzgrenze des Ansässigkeitsstaates. Die nationale Umsatzgrenze des jeweiligen EU-Landes. Die EU-Mitgliedsländer können individuelle nationale Grenzen von bis zu 85.000 Euro festlegen. Außerdem dürfen die Kleinunternehmer nicht mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz in der gesamten EU erwirtschaften.

Für die Nutzung der Europäischen – Kleinunternehmerregelung ist eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erforderlich. Die Antragsstellung ist ab dem 1.1.2025 über dieses Portal möglich: https://online.portal.bzst.de/DE/Home/home_node.html

Wichtig: Die Anwendung der Europäischen Kleinunternehmerregelung verpflichtet den Unternehmer zu einer quartalsweisen Meldung der gesamten in der EU erzielten Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern.

Die EU-Kommission hat ein Portal eingerichtet, dass den Unternehmern zukünftig weitere Informationen bieten soll: https://sme-vat-rules.ec.europa.eu/index_en?prefLang=de

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