Unsere Satzung

Stand: 2. November 2019

Präambel

Der DVÜD e. V. tritt für die Interessen von professionellen Übersetzern und Dolmetschern in der Bundesrepublik Deutschland ein. Ziel ist unter anderem die Anerkennung beider Berufsstände, die höchste Kompetenz und Bildung erfordern, aber gleichzeitig durch keinerlei Auflagen geschützt sind. Der DVÜD e. V. arbeitet deshalb mit all seiner Kraft darauf hin, dass beide Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland geschützt werden. Ferner soll Lobbyismus für die Berufsstände betrieben werden und eine Aufklärung in der Wirtschaft erfolgen.

Der Verein pflegt ein freundschaftliches Verhältnis zu anderen bestehenden Berufs- und Interessenverbänden.

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung ausschließlich die männliche Schreibweise gewählt, es werden immer alle Geschlechter angesprochen.

In diesem Sinne gibt sich der DVÜD e. V. folgende Satzung:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Verband der freien Übersetzer und Dolmetscher e. V.“ (abgekürzt DVÜD)
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

I.  Ziele des Vereins sind u. a.:

  1. die Berufsstände des Übersetzers und des Dolmetschers und ihre Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder in das Bewusstsein der deutschen Industrie und Wirtschaft zu holen;
  2. das Verständnis für die Leistungen und die Probleme der Berufsstände zu vertiefen;
  3. am Markt mehr Transparenz zu schaffen – für Auftraggeber und Auftragnehmer;
  4. ein Netzwerk zu bilden, um als Anlaufstelle für beide Seiten präsent zu sein;
  5. unterdurchschnittlichen Preisen entgegenzuwirken.

II. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

  • den Betrieb einer Internetplattform
  • aktive Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
  • Unterstützung der Berufsstände durch Schulung, Vermittlung und Beratung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Kooperation mit Bildungseinrichtungen und vorhandenen Verbänden

§ 3 Mitgliedschaft – Aufnahme

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Berufs des Dolmetscher und/oder Übersetzer professionell ausübt, ausüben wird, sich in der Ausbildung zum Dolmetscher und/oder Übersetzer befindet oder die Ziele und Interessen des DVÜD e. V. fördert und unterstützt.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann sowohl schriftlich als auch elektronisch mithilfe des Antragsformulars auf der Webseite des Verbandes gestellt werden. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand per Beschluss. Der Antragsteller wird schriftlich oder per E-Mail über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
  3. Antragsteller können nur aufgenommen werden, sofern sie mit ihrem Antrag der Satzung, dem Ehrenkodex und den bestehenden Ordnungen ausdrücklich zugestimmt haben. Die Mitgliedschaft des Verbandes setzt sich zusammen aus:
    • ordentlichen Mitgliedern;
    • Gründermitgliedern;
    • Juniormitgliedern und
    • Ehrenmitgliedern.
  4. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die zumindest eine der nachstehenden Voraussetzungen nachweislich erfüllt:
    • Professionelle Ausübung des Berufs des Dolmetschers und/oder Übersetzers
    • Abschluss als Dolmetscher oder Übersetzer an einer Universität, einer Fachhochschule, einer Hochschule, einem staatlichen deutschen Prüfungsamt, einer Kammer oder einer vergleichbaren Einrichtung
  5. Gründermitglied kann jede natürliche Person werden, die einen Abschluss als Dolmetscher oder Übersetzer an einer Universität, einer Fach-hochschule, einer Hochschule, einem staatlichen deutschen Prüfungsamt, einer Kammer oder einer ähnlichen Einrichtung erworben hat und den Beruf des Dolmetschers und/oder Übersetzers professionell ausübt. Eine Gründermitgliedschaft gilt drei Jahre ab Beginn der Selbstständigkeit und wandelt sich nach Ablauf der drei Jahre automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft um. Für die Gewährung einer Gründermitgliedschaft ist bei der Antragsstellung ein geeigneter Nachweis vorzulegen.
  6. Juniormitglied kann jede natürliche Person werden, die ein Studium oder eine Ausbildung als Dolmetscher und/oder Übersetzer begonnen hat, die noch andauert. Dem Aufnahmeantrag ist ein Nachweis über die voraussichtliche Dauer bis zum angestrebten Abschluss beizufügen. Für die Gewährung einer Juniormitgliedschaft ist dem Vorstand alle sechs Monate eine Bescheinigung über die Fortführung des Studiums bzw. der Ausbildung vorzulegen. Bleibt die Vorlage dieser Bescheinigung aus, so wird mit Ablauf der zuletzt vorgelegten Bescheinigung der Mitgliedsbeitrag auf den einer ordentlichen Mitgliedschaft angepasst, ohne dass dem Mitglied die Rechte einer ordentlichen Mitgliedschaft gewährt werden. Sobald das Juniormitglied die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllt, werden auch die Rechte angepasst. Juniormitglieder werden nicht in der für Auftraggeber bestimmten Mitgliederübersicht des Verbandes geführt und verfügen über kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.
  7. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person sein, welche die Ziele und Interessen des DVÜD e. V. fördert und unterstützt. Ehrenmitglieder verfügen über kein Stimmrecht bei einer Mitgliederversammlung, es sei denn sie sind darüber hinaus ordentliches Mitglied.
  8. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eingangs des Mitgliedsbeitrages und verlängert sich jeweils um zwölf Monate, sofern das Mitglied nicht fristgemäß kündigt.

§ 4 Mitgliedschaft – Beendigung

  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Mitgliedschaftsjahres. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten.
  2. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es nachweislich den Verbandszielen, der Satzung oder dem Ehrenkodex zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mindestens drei Wochen vorher unter Angabe des Ausschlussgrundes schriftlich anzukündigen. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb dieser drei Wochen schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.
  3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist.
  4. Eine Mitgliedschaft endet zudem mit dem Tod des betreffenden Mitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder des Verbands haben einen Beitrag zu leisten. Dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit beschlossen. Näheres regelt die Beitragsordnung des Verbandes.
  2. Bleibt die Zahlung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Fälligkeit aus, wird der Zugang zu den Mitgliedervorteilen mit Ablauf dieser Frist gesperrt. Das Erheben einer Mahngebühr ist hierbei zulässig. Mitglieder, die ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, sind vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Das Recht zur Nutzung von Mitgliedervorteilen wird entzogen.
  3. Mitglieder können auf Antrag in den ersten drei Jahren ihrer Selbständigkeit einen ermäßigten Beitrag leisten.
  4. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Enthält die Tagesordnung die Änderung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung, so ist der genaue Wortlaut der neuen Bestimmungen in geeigneter Weise den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis zu 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung begründet beim Vorstand eingereicht werden.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal pro Kalenderjahr statt. Sie kann sowohl durch Versammlung als auch online als auch als Kombination aus beiden Formen abgehalten werden. Die geeignete Form der Online-Mitgliederversammlung richtet sich nach der technischen Entwicklung. Die Art der Versammlung wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
    7 Absätze 2, und 3 gelten entsprechend.
  5. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann darüber hinaus von 40 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe gefordert werden. Der Vorstand hat dieser Forderung zum nächstmöglichen Termin nachzukommen.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist insbesondere zuständig für:
    • Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
    • Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Beirates,
    • Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen,
    • Änderungen des Ehrenkodex,
    • Festsetzung des Beitrages,
    • Auflösung des Vereins,
    • Schaffung von Vereinsordnungen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch den Präsidenten geleitet. Der Vorstand kann eine andere Person zum Versammlungsleiter bestellen, ohne dass es dafür eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Versammlungsordnung und eine Wahlordnung geben.

§ 8 Vorstand

  1. Die Dauer einer Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre; sie bleiben darüber hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt grundsätzlich einzeln; auf Antrag kann eine Blockwahl stattfinden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle der Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten. Näheres regelt die Wahlordnung für Vorstände.
  2. Die Abberufung des gesamten Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Bei Amtsenthebung aus Gründen der Zuwiderhandlung gegen insbesondere die Satzung und den Ehrenkodex oder sonstige Regularien des Verbandes endet mit der Amtsenthebung auch die Mitgliedschaft im DVÜD e. V. mit sofortiger Wirkung. Anträge auf Abberufung sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Rahmen der Tagesordnung bekanntzugeben, wenn mindestens fünf Mitglieder (hierzu zählen in diesem Fall auch Vorstands- und Beiratsmitglieder) die Abberufung unterstützen. Für eine Abberufung wird eine einfache Abstimmung durchgeführt. Im Falle der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung gilt das betroffene Vorstandsmitglied mit Ende der Mitgliederversammlung als abberufen und führt die Amtsgeschäfte nicht weiter.
  3. Ein Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch eine an den Vorstand des Verbands gerichtete Erklärung per Brief oder E-Mail mit einer Frist von vier Wochen möglich. Der Beirat und die Mitglieder sind hiervon umgehend schriftlich zu informieren.
  4. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Präsidenten
    • dem Vizepräsidenten
    • dem Schatzmeister.

    Ist der Vorstand nicht vollständig besetzt, so werden die offenen Aufgaben auf die besetzten Positionen verteilt. Die Positionen a) bis c) können in Personalunion ausgeübt werden.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestellen. Dies kann auch in Form der Personalunion erfolgen.
  6. Der Vorstand kann jederzeit die Anzahl der Vorstandsposten durch einfache Mehrheitsentscheidung erhöhen oder verringern. Werden neue Positionen geschaffen, ist jedes Mitglied berechtigt sich selbst zur Wahl zu stellen oder geeignete Kandidaten vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung stimmt im Anschluss satzungsgemäß über die Besetzung der neuen Position ab. Die Stellung der vorhandenen Vorstandsmitglieder wird davon nicht berührt.
  7. Der Verein kann bis zu einem Gesamtbetrag von 500 Euro von einem Vorstandsmitglied vertreten werden; ab einem Gesamtbetrag von mehr als 500 Euro ist eine Vertretung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
  8. Der Vorstand ist ermächtigt, Dritte als besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB für einzelne Geschäftsbereiche zu berufen.
  9. Die Haftung der Vorstandsmitglieder für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Sind Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verband die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, wenn der Schaden nur einfach fahrlässig verursacht wurde.
  10. Den Vorstandsmitgliedern werden für sämtliche Tätigkeiten, die im direkten Zusammenhang mit den Verbandszielen stehen, wie nachgewiesene Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen, vergütet. Über die Angemessenheit entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit.
  11. Jedem Vorstandsmitglied ist auf Antrag ein angemessenes Honorar zu zahlen. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Zeit- und Arbeitsumfang, Verantwortung und Haftungsrisiko sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verbands. Über die Annahme des Antrages und die jeweilige Höhe des Honorars entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit.
  12. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Hierzu gibt sich der Vorstand eine verbindliche interne Geschäftsordnung, aus der seine Amtspflichten, Arbeitsweise, Rechte und Pflichten sowie die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Vertretungen hierzu hervorgehen. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  13. Der Vorstand fasst Beschlüsse, die von wesentlicher Bedeutung sind, in Versammlungen, die persönlich, fernmündlich oder online stattfinden. Sie werden vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Beschlüsse des Vorstands sind bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung zu protokollieren und von den zustimmenden Vorständen zu unterschreiben. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Für Entscheidungen des täglichen Geschäftslebens entfällt die Protokollierungs- und Versammlungspflicht. Dies soll eine schnelle und flexible Arbeit des Vorstands ermöglichen, damit die Interessen der Mitglieder zügig und unbürokratisch durchgesetzt werden können. Auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu einzelnen Beschlüssen, einzelnen Vorstandssitzungen oder insgesamt der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  14. Der Vorstand hat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über sein Tun abzulegen. Hierzu ist ein ausführlicher Bericht zu erstellen und vorzutragen. Mindestinhalt des Berichtes ist:
  • eine Zusammenfassung der Verbandssituation
  • eingeführte Neuerungen und Veränderungen sowie Vorstandsbeschlüsse von erheblicher Bedeutung
  • ein vollständiger Finanzbericht einschließlich Haushaltsplan für das kommende Jahr
  • eine kurze Erläuterung der zukünftigen Pläne des Vorstands, soweit sie spruchreif sind

§ 9 Der Beirat

  1. Der Beirat ist das Beratungsorgan des DVÜD e. V. Die Mitglieder des Beirats können den Verein nach außen nicht vertreten und keine bindenden Erklärungen in seinem Namen abgeben.
  2. Der Beirat gibt sich in eigener Verantwortung eine Geschäftsordnung. Diese ist nicht öffentlich und ist dem Vorstand nach Beschluss vorzulegen und von diesem zu genehmigen. Wird die Genehmigung versagt, muss die Geschäftsordnung innerhalb von vier Wochen vom Beirat unter Beachtung der beanstandeten Punkte überarbeitet und neu beschlossen werden.
  3. Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach den Bedürfnissen des Beirats. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand einvernehmlich mit dem Beirat berufen. Im Falle des fehlenden Einvernehmens entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
  4. Die Abberufung eines Beiratsmitglieds erfolgt nach demselben Verfahren wie die Berufung.
  5. Aufgaben des Beirats sind u. a.:
    • die Förderung der Vereinsziele durch Entwicklung neuer Ideen und Konzepte
    • die Beratung und Unterstützung des Vorstands
    • Anlaufstelle für Mitglieder bei Fragen und Problemen
    • repräsentative Aufgaben in der Öffentlichkeit
    • Gewinnung neuer Mitglieder
  6. Der Beirat ist berechtigt, dem Vorstand jederzeit neue Vorschläge zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind ausdrücklich vom Vorstand erwünscht und finden angemessene Beachtung in den Entscheidungen des Vorstands. Auf Sachstandanfragen des Beirats erteilt der Vorstand zeitnah Auskunft.
  7. Der Beirat arbeitet grundsätzlich unabhängig vom Vorstand – jedoch im Sinne des Vereins – und organisiert sich nach eigenen Bedürfnissen selbstständig. Der Beirat beschäftigt sich auf Bitten des Vorstands gezielt mit einzelnen Initiativen und erteilt ihm dazu zeitnah Rat. Gemeinsame Beratungen des Vorstands und des Beirats sind regelmäßig abzuhalten. Der Beiratsvorsitzende kann jederzeit beantragen, an einer Vorstands-sitzung teilnehmen zu dürfen. Der Antrag ist zeitnah vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu entscheiden. Darüber hinaus ist ein stetiger Meinungsaustausch zwischen Beirat und Vorstand ausdrücklich erwünscht.
  8. Die Mitglieder des Beirats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, erhalten aber angemessene Vergünstigungen hinsichtlich ihrer Leistungen für den Verband. Bei erhöhtem Arbeitsaufwand kann das betreffende Mitglied des Beirats einen Antrag auf Aufwandsentschädigung stellen. Über die Annahme des Antrags auf Aufwandsentschädigung und die jeweilige Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Die Mitglieder und Organe des Vereins arbeiten miteinander und verhalten sich zueinander freundschaftlich und fair.
  2. Die Mitglieder und Organe des Vereins sind sich der hohen Qualitätsansprüche und Seriosität des DVÜD e. V. bewusst und treten in der Öffentlichkeit und im Geschäftsleben jederzeit seriös, freundlich und fair auf. Näheres hierzu regelt ein separater Ehrenkodex.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Mit dem Auflösungsbeschluss sind zwei Liquidatoren zu bestimmen. Gleichzeitig soll über die Verwendung des verbleibenden Vermögens beschlossen werden.

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