Im letzten Blogbeitrag ging es um die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung und für wen diese Regelung sinnvoll ist. In diesem Beitrag erfahrt ihr, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen man zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Regelbesteuerung wechseln kann (und teilweise muss).

Vom Kleinunternehmer zum steuerpflichtigen Unternehmer

Automatischer Übergang zur Regelbesteuerung

Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können, dürfen bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden (siehe Beitrag Kleinunternehmerregelung – sinnvoll oder nicht?). Sollte die Umsatzgrenze von 17.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werden, unterliegt man im laufenden Jahr automatisch der Regelbesteuerung. Das bedeutet, dass man ab dem 1. Januar des laufenden Jahres steuerpflichtig ist und auf Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen sowie diese an das Finanzamt abführen muss. Das Finanzamt muss den Unternehmer nicht schriftlich darauf aufmerksam machen. Für den Fall, dass man erst im Laufe des Jahres erfährt, dass man kein Kleinunternehmer mehr ist, und man die ersten Wochen oder Monate keine Umsatzsteuer ausgewiesen hat, muss man die Umsatzsteuer für die bereits erzielten Umsätze nachträglich an das Finanzamt entrichten.

Für den Fall, dass man sich im vorangegangenen Kalenderjahr erst im Laufe des Jahres selbstständig gemacht hat und das Geschäftsjahr somit nicht am 1. Januar begann, muss man den Umsatz auf das Kalenderjahr hochrechnen. Liegt dieser hochgerechnete Gesamtumsatz unter der Grenze von 17.500 €, kann die Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr in Anspruch genommen werden.

Auch wenn die Umsatzgrenze von 17.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde, kann die Kleinunternehmerregelung unter Umständen im laufenden Jahr nicht mehr angewendet werden. Entscheidend hierfür ist, ob der Umsatz „im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich […] übersteigen wird“ (§ 19 Abs. 1 UStG). Ist also zu erwarten, dass der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich über 50.000 € beträgt, unterliegt man im laufenden Kalenderjahr automatisch der Regelbesteuerung. Für den Fall, dass der tatsächliche Umsatz des laufenden Kalenderjahres die Grenze von 50.000 € überschreitet, obwohl man dies am Anfang des Jahres nicht vorausgesehen hat, muss man für das laufende Kalenderjahr keine Umsatzsteuer nachzahlen. Die Regelbesteuerung tritt dann erst im Folgejahr in Kraft.

Optionsmöglichkeit

Auch wenn man die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und diese auch im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschreiten wird, kann man auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Hierbei genügt es, ab dem 1. Januar Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen und beim Finanzamt fristgerecht die Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen. Es empfiehlt sich jedoch, den Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung dem Finanzamt anzuzeigen. Verzichtet man freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung, ist man für fünf Kalenderjahre an diesen Verzicht gebunden. Man kann folglich nicht vor Ablauf der fünf Jahre zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren, sondern die Kleinunternehmerregelung frühestens nach Ablauf der fünf Jahre in Anspruch nehmen, auch wenn man die Umsatzgrenzen während dieser fünf Jahre nicht überschreitet.

Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

Hat der Unternehmer (also wir als freiberufliche Übersetzer und Dolmetscher) den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erklärt und will nach Ablauf der fünf Jahre die Kleinunternehmerregelung (ggf. wieder) in Anspruch nehmen, muss er den Verzicht nach Ablauf dieser Frist widerrufen. Die Kleinunternehmerregelung gilt dann ab dem 1. Januar des neuen Kalenderjahres. Voraussetzung ist hierfür natürlich, dass die Umsatzgrenzen von 17.500 € und 50.000 € nicht überschritten wurden bzw. werden.

Für den Fall, dass man nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, sondern man automatisch der Regelbesteuerung aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenzen unterworfen wurde, muss man keine fünf Jahre warten, bis man die Kleinunternehmerregelung erneut in Anspruch nehmen kann. Entscheidend für die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung sind in diesem Fall lediglich die Umsatzgrenzen.

Link zum Umsatzsteuergesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/

Weitere Informationen erhaltet ihr sicher bei einem Steuerberater, eurem zuständigen Finanzamt oder einer IHK in eurer Nähe.

Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Der DVÜD übernimmt keine Haftung für eventuelle Fehlinformationen.

 

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