FAQ
Wichtige Fragen und Antworten zum Beruf des Übersetzers und Dolmetschers
Häufige Fragen von Übersetzern und Dolmetschern – die FAQ-Texte des DVÜD helfen weiter!
Wer sich als Übersetzer und/oder Dolmetscher selbstständig macht, hat vor allem zu Beginn viele Fragen: Bin ich freiberuflich tätig oder brauche ich einen Gewerbeschein? Wie betreibe ich effiziente Akquise? Was muss ich bei der Rechnungsstellung und Buchhaltung beachten? Aber auch alten Hasen kann in manchen Punkten mal der Durchblick fehlen: Wann erfülle ich die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht über die Künstlersozialkasse? Sind die Geheimhaltungsvereinbarungen und Übersetzerverträge, die ich unterschreibe, eigentlich rechtens? Wie gestalte ich meine Arbeitsabläufe DSGVO-konform und gemäß der GoBD, ohne im Bürokratiesumpf zu versinken?
Die Antworten auf diese und viele weitere häufig gestellte Fragen erhält man, wenn man sorgfältig im Internet recherchiert, geduldig Gesetzestexte wälzt oder sich mit erfahrenen Kollegen austauscht – und wenn man unsere wachsende Sammlung an FAQ-Texten zu Rate zieht! Der DVÜD beantwortet auf dieser Seite kurz und knapp die wichtigsten Fragen, die sich bei selbstständigen Übersetzern und Dolmetschern erfahrungsgemäß auftun. Links zu zuverlässigen Quellen und Rechtstexten sowie Hinweise auf verwandte Themen und weiterführende Informationen sorgen dafür, dass du dich umfassend schlaumachen kannst. Stöbere einfach ein wenig oder nutze die Suchfunktion, um Texte zu bestimmten Stichwörtern zu finden. Ausführlichere Hinweise findest du zusätzlich in unserem Blog – hier haben wir die wichtigsten Artikel zusammengefasst.
Hast du eine Frage, die wir noch nicht beantwortet haben, oder möchtest du selbst einen kurzen FAQ-Text für uns verfassen? Dann freuen wir uns über deine E-Mail an faq@dvud.de!
Übersetzen – kann das jeder?
Für jemanden, der einen Text übersetzen lassen möchte, stellt sich häufig auch die Frage nach dem Budget, nach dem Preis der Übersetzung. Wie teuer darf es werden, und warum kann die Übersetzung nicht eben von dem Freund angefertigt werden, der ein paar Monate im Ausland gelebt hat?
Und diejenigen, die Übersetzer/-innen werden wollen, fragen sich vielleicht, warum sie Zeit und Geld in eine Ausbildung investieren sollten, wenn doch die Berufsbezeichnung des Übersetzers nicht geschützt ist, und somit jeder übersetzen kann.
Hinter der übersetzerischen Tätigkeit steht viel mehr als nur das bloße Übertragen des Textes von einer Sprache in eine andere. Bevor es an das eigentliche Übersetzen geht, brauchen Übersetzerinnen und Übersetzer vor allem die nötigen Kompetenzen im jeweiligen Fachgebiet. Die fachlichen Wissensanforderungen für eine Übersetzerin im Fachbereich Medizin unterscheiden sich von denen für einen Übersetzer, der im Bereich des Pferdesports tätig ist. Übersetzerinnen und Übersetzer müssen mit der Technik umgehen können, die im Berufsalltag benötigt wird, und sich je nach Anforderungen in neue Programme einarbeiten. Sie müssen die nötige interkulturelle Kompetenz beweisen, um den Text korrekt einordnen zu können: Für welches Zielpublikum ist der Text gedacht? Gelten in der Zielkultur dieselben Konventionen wie in der Ausgangskultur? Und bevor es an die Textarbeit geht, müssen Übersetzer unklare Sachverhalte und Begrifflichkeiten richtig recherchieren.
Beauftragt man einen professionellen Übersetzer, wird man außerdem kundenorientiert betreut: Faire Angebote, eingehaltene Deadlines, gründliche Kommunikation und gegebenenfalls Zusammenarbeit mit erfahrenen KollegInnen sorgen für eine rundum passende Übersetzung.
Leitfaden zur Aus- und Weiterbildung
Viele Hochschulen bieten Bachelor- oder Masterstudiengänge an, die StudentInnen zu Übersetzern oder Dolmetschern ausbilden. Fachhochschulen ergänzen das Angebot.
Als Quereinsteiger kann man sich bei einem staatlichen Prüfungsamt zum staatlich geprüften Übersetzer oder Dolmetscher ausbilden lassen und sich hier auch für Sprachen prüfen lassen, für die derzeit kein Studiengang angeboten wird. Die Industrie- und Handelskammern bieten außerdem Prüfungen zum geprüften Übersetzer oder Dolmetscher an. Hierfür ist die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs Pflicht.
Als ausgebildeter Übersetzer sind natürlich Weiterbildungen wie die Teilnahme an Seminaren, Webinaren und Workshops unerlässlich. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich vereidigen zu lassen.
Das JVEG kurz erklärt für Übersetzer und Dolmetscher
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, kurz JVEG, regelt die Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern im Justizwesen, die als Sachverständige eingestuft werden. Die aktuellen Sätze gelten unverändert seit August 2013; eine Novellierung basierend auf einer 2018 durchgeführten Marktanalyse ist jedoch in Vorbereitung. Alle im Folgenden genannten Honorare verstehen sich zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer.
Derzeit erhalten Dolmetscher, die beispielsweise im Auftrag von Gerichten oder Staatsanwaltschaften tätig sind, ein Stundenhonorar von 70 Euro. Ausdrücklich für das Simultandolmetschen herangezogene Dolmetscher erhalten 75 Euro pro Stunde. Es wird ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer gezahlt. Weitere Aufwandsentschädigungen können zum Beispiel für angefertigte Ausdrucke und Kopien sowie für die benötigte Reise- und Arbeitszeit (Tagegeld, Übernachtungsgeld) anfallen.
Übersetzungen für das Justizwesen werden nach Normzeilen vergütet: Das Grundhonorar beträgt 1,55 Euro pro angefangene 55 Anschläge; das erhöhte Honorar (für nicht elektronisch zur Verfügung gestellte Texte) liegt bei 1,75 Euro pro angefangene 55 Anschläge. Für erschwerte Übersetzungen (zum Beispiel aufgrund von besonders fachsprachlichen Ausgangstexten, Eilaufträgen, schwer lesbaren Ausgangstexten oder selten vorkommenden Fremdsprachen) wird ein Grundhonorar von 1,85 Euro und ein erhöhtes Honorar von 2,05 Euro pro Normzeile gezahlt.
Der vollständige Gesetzestext des JVEG ist hier einsehbar. Über die kommende Novellierung des Gesetzes halten wir euch natürlich auf dem Laufenden.
Impressumspflicht
Auf vielen Websites gibt es neben der Datenschutzerklärung auch eine Seite mit einem Impressum. Tatsächlich ist diese Seite vom Gesetzgeber vorgeschrieben, (fast) jede Website braucht sie also. Ein Beispiel für ein Impressum ist hier zu finden. Auch in E-Mails, die in geschäftlichem Zusammenhang geschrieben werden, muss sich am Ende ein Impressum finden.
Wer genau braucht ein Impressum? Laut dem Telemediengesetz (TMG) muss jeder, der „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ anbietet, ein Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ bereitstellen. Deshalb bietet es sich an, das Impressum auf jeder Unterseite einer Website beispielsweise in einer fixierten Fußleiste zu verlinken und es bei E-Mails in die Signatur zu schreiben. So kann jeder unmittelbar und ganz leicht darauf zugreifen. Allerdings: Ein Impressum ist nicht in jedem Land eine Pflichtangabe. Wer im Ausland seinen Sitz hat, sollte sich über die dortige Gesetzeslage informieren. Auf einer Website erzeugt ein Impressum gegenüber deutschen Kunden Vertrauen, auch wenn das Unternehmen nicht im DACH-Raum ansässig ist.
Sowohl in der E-Mail-Signatur als auch auf der Website dient das Impressum dazu, den Lesern und Kunden die Möglichkeit zu geben, den Urheber der Texte zu kontaktieren und gegebenenfalls rechtliche Ansprüche geltend zu machen. Deshalb gehören ins Impressum neben dem Namen und der Anschrift des Seitenbetreibers auch Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Ist der Betreiber umsatzsteuerpflichtig, muss auch die USt-ID im Impressum zu finden sein. Bei Unternehmen kommen auch Angaben wie die Rechtsform oder der Registereintrag hinzu.
Im Internet gibt es diverse Anbieter, die ein individuelles Impressum nach den Angaben des Seitenbetreibers erstellen, sodass man sich ganz leicht die entsprechenden Daten nach dem TMG zusammenstellen kann.
Ordnungsgemäß Rechnungen erstellen
Auf einer Rechnung müssen sich grundsätzlich die folgenden Informationen befinden:
- Name und Anschrift des Leistungserbringers
- Name und Anschrift des Kunden
- Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers – hierbei ist aus Datenschutzgründen die Verwendung der USt-ID statt der persönlichen Steuernummer zu empfehlen
- Bei Kunden im EU-Ausland deren USt-ID
- Eine einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer
- Die Dienstleistungs- oder Produktmenge
- Das Ausstellungsdatum, also wann die Rechnung geschrieben wurde
- Das Datum der Leistungserbringung – entspricht diese dem Ausstellungsdatum, genügt auch eine Angabe wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“
- Der Nettobetrag und der Steuerbetrag sowie der Steuersatz und der sich daraus ergebende Bruttobetrag
- Die Kontonummer, auf das der Betrag überwiesen werden soll
- Fälligkeitsdatum oder Zahlungsziel, also bis wann das Geld auf dem Konto eingehen soll
Wenn die Kleinunternehmerregelung angewandt wird, ändern sich ein paar Details:
- Da keine USt-ID benötigt wird, muss auch keine angegeben werden
- Als Kleinunternehmer wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, deshalb fällt diese Angabe weg und der Nettobetrag ist gleich der Rechnungsbetrag
- Ein Verweis auf die Kleinunternehmerregelung muss laut Gesetz nicht mit auf die Rechnung, hilft aber bei der problemlosen Abwicklung: „Im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer.“
Unser Partner Debitoor bietet eine Online-Software mit verschiedenen Buchhaltungspaketen an, in denen praktische Rechnungsvorlagen enthalten sind. So befinden sich immer alle nötigen Infos auf der Rechnung, die Dokumente sind einheitlich, und man behält den Überblick.
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten oder Verfahrensverzeichnis sammelt alle Vorgänge in einem Unternehmen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Seit dem 25.5.2018 ist es im Rahmen der DSGVO für jedes Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern Pflicht, ein Verfahrensverzeichnis zu führen. Allerdings muss auch in kleineren Unternehmen jeder Prozess, mit dem nicht nur „gelegentlich“ personenbezogene Daten erhoben werden, im Verfahrensverzeichnis aufgeführt werden. Besteht ein Unternehmen aus nur einer Person, die aber regelmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, so muss also auch hier ein Verfahrensverzeichnis erstellt werden. In größeren Unternehmen wird das Verzeichnis vom Datenschutzbeauftragten erstellt, bei Solopreneuren logischerweise von der Inhaberin oder dem Inhaber selbst.
Was genau muss in einem Verfahrensverzeichnis aufgeführt werden? In Artikel 30 der Datenschutzgrundverordnung ist festgelegt, welche Informationen in einem Verfahrensverzeichnis enthalten sein müssen:
- Name und Kontakt des Verantwortlichen
- Zweck der Datenverarbeitung (Warum werden die Daten verarbeitet?)
- Welche Personengruppen sind betroffen und welche Daten werden erhoben?
- Wem stehen die erhobenen Daten zur Verfügung (intern, extern, Drittländer?)
- Beschreibung der Übermittlung ins Drittland
- Löschfristen der Daten (evtl. gesetzlich geregelt)
- Beschreibung der technischen Sicherheit der Daten
Es bietet sich also an, jeden Prozess (beispielsweise E-Mail-Verkehr oder Rechnungserstellung) aufzuschreiben, auf die oben genannten Punkte hin zu überprüfen und entsprechende Informationen zusammenzutragen. Je größer das Unternehmen, desto mehr Prozesse müssen berücksichtigt werden. Eventuell fallen bei der Zusammenstellung ja auch einige Programme auf, die man überhaupt nicht braucht oder verwendet – womöglich lassen sich Kosten sparen und das Verfahrensverzeichnis schrumpft um einen Prozess, den man beschreiben muss. Es empfiehlt sich, das Verzeichnis in Excel oder in einer Word-Tabelle zu erstellen und es in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu.
Scheinselbstständigkeit
Unter Scheinselbstständigkeit versteht man die formelle Erbringung selbstständiger Dienstleistungen für ein Unternehmen, die allerdings nicht tatsächlich auf selbstständiger Basis erfolgen. Unterschieden wird also zwischen tatsächlicher Selbstständigkeit und einem eigentlich sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis, welches aber als freiberufliche Tätigkeit deklariert wird.
Warnsignale, die darauf hinweisen, dass man eventuell scheinselbstständig arbeitet, sind laut der Deutschen Rentenversicherung zum Beispiel:
- die uneingeschränkte Weisungsgebundenheit,
- vorgegebene Arbeitszeiten,
- Bindung an die Räumlichkeiten des Auftraggebers,
- die Nutzung bestimmter Hard- und Software, insbesondere wenn diese eine Kontrolle durch den Auftrag-/Arbeitgeber gestatten,
- ein fehlendes Auftreten als Selbstständiger (keinerlei Kundenakquise oder Werbung, Verwenden von Briefpapier, Visitenkarten o. Ä des Auftraggebers etc.).
- Ergänzend ist laut einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. März 2017 auch die Honorarhöhe zu berücksichtigen.
Ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Wird hier eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, so sind durch den Auftraggeber, der nun wie ein Arbeitgeber behandelt wird, für den entsprechenden Zeitraum (rückwirkend für bis zu vier Jahre) Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Wird eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit festgestellt, kann dies unter anderem Bußgelder und deutlich längere Rückzahlungsforderungen zur Folge haben.
Auch für den Auftragnehmer hat die Scheinselbstständigkeit Konsequenzen: Er erhält rückwirkend den Status eines Arbeitnehmers (mit den dazugehörigen Rechten wie Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch), muss eventuell aber auch bereits ausgestellte Rechnungen berichtigen (und die darauf ausgewiesene Umsatzsteuer als ungültig erklären) sowie im Falle eines Vorsteuerabzugs die erhaltenen Beträge an das Finanzamt zurückzahlen. Außerdem kann er durch seinen Arbeitgeber – ehemals Auftraggeber – zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile an den Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden, allerdings im Normalfall nur rückwirkend für drei Monate.
Unser Kooperationspartner VGSD e.V. bzw. die Bundesarbeitsgemeinschaft der Selbstständigenverbände BAGSV, ist, setzen sich für klar definierte Kriterien in puncto Scheinselbstständigkeit ein, die auch die Gegebenheiten für Wissensarbeiter berücksichtigen; hierzu finden sich auf der Seite des VGSD diverse Artikel.
International Federation of Translators (FIT)
Die International Federation of Translators (FIT) versammelt Übersetzer, Dolmetscher und Terminologen aus aller Welt unter einem Dachverband. Mehr als 100 professionelle Verbände und Institutionen gehören der FIT an, die damit insgesamt 80.000 Übersetzer*innen aus 55 Ländern vertritt. Selbsterklärtes Ziel des Verbandes ist die Verbreitung professioneller Arbeit in den genannten Disziplinen und die Vertretung der Rechte und Freiheiten von Übersetzer*innen. Neben diesen Aktivitäten richtet der Verband regelmäßig auf der ganzen Welt aus, organisiert zum internationalen Übersetzertag entsprechende Aktionen und gibt die wissenschaftliche sowie zu verschiedenen Themen heraus. Fortbildungsveranstaltungen von Verbänden, die der FIT angehören, stehen auch Mitgliedern anderer FIT-Verbände zu Mitgliederkonditionen offen. Der DVÜD e.V. wurde auf dem FIT-Weltkongress in Brisbane 2017 in die FIT aufgenommen.
Abrechnungsmodelle
Für Übersetzungen gibt es die verschiedensten Abrechnungsmodelle, die je nach Land, Kunden und Übersetzer*in unterschiedlich sein können. So ist zum Beispiel bei vielen Übersetzungen eine Abrechnung nach Wort des Quelltextes üblich – so können Kunde und Übersetzer*in jeweils im Voraus kalkulieren, welche Kosten durch die Übersetzung entstehen. Der Preis pro Wort unterscheidet sich dann je nach Sprache und Fachgebiet. Eine Medizinübersetzung aus dem Chinesischen ins Deutsche wird anders bezahlt als eine allgemeinsprachliche Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche. Weitere Details zum Thema Abrechnungen erfahrt ihr im entsprechenden Blogartikel.
In einigen Fällen, zum Beispiel bei dezidierten Fach- oder Literaturübersetzungen wird per Normseite abgerechnet – welches Land mit welchen Normseitenformatierungen berechnet und worauf man achten muss, wenn man eine solche Anfrage bekommt, erfahrt ihr ebenfalls in dem oben genannten Blogartikel. Außerdem gibt es noch einen Beitrag, in dem alles zu Literaturübersetzungen auf dem deutschen Markt erklärt wird. Mitglieder des DVÜD finden im Mitgliederbereich außerdem eine Normseitenvorlage, die bei Literaturübersetzungen für deutsche Verlage gängig ist.
Übersetzungsprogramme
Als Übersetzer*innen haben viele von uns mit der „Konkurrenz“ durch (kostenlose) Übersetzungsprogramme wie Google Translate, DeepL oder Babelfish zu kämpfen – aus Kundensicht gilt oft: Warum sollte man jemanden dafür bezahlen, eine Übersetzung anzufertigen, wenn man den Auftrag mit Programmen schneller und kostenlos abwickeln kann?
Schneller mag ein Programm sein, aber kostenlos wird die Übersetzung nicht erstellt, auch wenn es auf den ersten Blick so scheint. Der einzige Unterschied ist die Währung. Die Programme funktionieren nach Algorithmen, die mal mehr, mal weniger gut dazulernen. Der Kontext eines Wortes oder idiomatische Wendungen werden nicht überprüft, sondern einfach mit dem „statistisch häufigsten“ Treffer übersetzt – so entstehen die kuriosesten Formulierungen, die gar nicht zum Ausgangstext passen. Da das Programm auch keinen Korrekturdurchgang einplant, werden Fehler nicht entdeckt, und es liegt am Kunden, sie zu verbessern. Er muss also extra Zeit investieren, die er anderweitig hätte nutzen können, wenn ein Profi für die Zielsprache beauftragt worden wäre. Gut geschulte Übersetzer kombinieren bei bestimmten Textarten das höhere Tempo spezieller NMT-Programme mit ihrem sprachlichen und fachlichen Wissen zum Postediting, denn: Die Maschine denkt niemals mit, sondern sie errechnet den neuen Text auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten.
Allerdings gibt es ein aus Kundensicht vielleicht noch größeres Problem: Viele dieser Dienste arbeiten zumindest in den kostenlosen Versionen mit Cloud-Diensten zusammen, die die Originaltexte und ihre Übersetzungen speichern. So lernt das Programm nämlich. Eventuell werden die Übersetzungen auch anderen Kunden vorgeschlagen, die einen ähnlichen Text übersetzen wollen. Die Daten der Übersetzung sind nicht mehr geschützt und frei zugänglich im Internet verfügbar. Die Datenschutzbedenken, die hierdurch entstehen, gibt es bei einem professionellen menschlichen Übersetzer nicht.
Der DVÜD greift das Thema der Maschinenübersetzung immer wieder in Blogartikeln auf, so zum Beispiel in diesem Artikel von Imke Brodersen, oder diesem Beitrag, der sich detailliert mit DeepL beschäftigt. Beobachtungen zum Datenschutz steuerte im Sommer 2019 Alexandra Jordan nach der Summer School der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf bei.
Vereidigung, Beeidigung, Ermächtigung – gibt es einen Unterschied?
Durch ihre Ähnlichkeit führen Begriffe wie „vereidigte/r Dolmetscher/in“, „beeidigte/r Dolmetscher/in“, „ermächtigte/r Übersetzer/in“ und „öffentlich bestellte/r Übersetzer/in“ oft zu Verwirrung. Die Quintessenz ist, dass beide vor Gericht arbeiten dürfen, also entweder Gerichtsverhandlungen dolmetschen oder relevante Dokumente übersetzen dürfen. Dazu werden Dolmetscher/innen vereidigt und Übersetzer/innen ermächtigt, die genaue Bezeichnung ist jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Der DVÜD hat einen Leitfaden mit Beeidigungsvorschriften erstellt, der Anforderungen, zuständige Behörden, Kosten und weitere Informationen übersichtlich darstellt. In der offiziellen Datenbank der Länder können die Daten zu allen beeidigten/vereidigten/ermächtigten Dolmetschern und Übersetzern in Deutschland abgerufen werden. Sie ist verbandsunabhängig und wird von den Behörden gepflegt. Und im DVÜD-Blogartikel „Beeidigung: Kunde, sei vorsichtig!“ wird das Thema aus Kundensicht kritisch beleuchtet.