Das Urheberrecht ist für Übersetzer ein Dauerthema, zu dem sich immer wieder Fragen ergeben. Selbst Texter wissen mitunter nicht, wann eine Übersetzung urheberrechtlich geschützt ist und wann nicht. Auch zum Thema der Nutzungsrechte und Verwertungsrechte bestehen viele Fragen. Dieser Artikel greift die wichtigsten Stichworte aus einem Webinar mit Maria Stichert auf.

Definition „Werk“

Urheber kann man nur von einem konkreten „Werk“ sein, und das deutsche Urheberrecht gilt für Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Ein solches Werk zeichnet sich in der Regel aus durch eine Kombination aus den folgenden Elementen:

  1. Wahrnehmbare Formgestaltung
  2. Persönliche Erbringung (auch von mehreren Miturhebern)
  3. Geistiger Gehalt

Diese drei Elemente prägen die „persönliche geistige Schöpfung“. Welche Werke geschützt sind, definiert § 2 des Urheberrechtsgesetzes. Die erforderliche Gestaltungshöhe wird allerdings im Sinne der „Kleinen Münze“ ausgelegt (Näheres bei Cebulla, siehe unten; Seite 82-84).

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist in Deutschland nicht übertragbar. Alle gewünschten Änderungen (Stichwort „Entstellungsverbot“) müssen dem jeweiligen Urheber abgestimmt werden, ebenso die Nennung oder Nichtnennung des Namens.

Das Recht auf Namensnennung

Laut der Vereinbarung von Nairobi gelten zumindest Literaturübersetzer als Miturheber und haben ein verbrieftes Recht auf Namensnennung überall dort, wo der ursprüngliche Autor oder die ursprüngliche Autorin genannt wird – im Verlagsprogramm, im Bibliothekseintrag (wichtig für die Tantiemen der VG Wort), bei Veröffentlichungen in Zeitungen und Zeitschriften oder bei Literaturfestivals. Handreichungen zum richtigen Umgang mit Übersetzernamen stellt der Freundeskreis zur Förderung literarischer und wissenschaftlicher Übersetzungen als PDF bereit.

Gerade bei Textern von Webseiten, Handbüchern oder anderen selbstständig erstellten Werken für den alltäglichen Gebrauch oder bei Ghostwritern bestehen zur Frage der Namensnennung viele Unklarheiten, ebenso zur Frage: „Darf der Kunde mit meinem Text eigentlich machen, was er will?“ (ein häufiges Frustthema für Übersetzer, wenn Kunden nachträglich einzelne Passagen ändern, ohne den ursprünglichen Übersetzer einzubeziehen).

Nutzungsrechte

Der Urheber kann bestimmte oder alle Nutzungsrechte an andere zur Verwertung abtreten, mit oder ohne Vergütung. Unsere DVÜD-Blogautoren beispielsweise übertragen dem DVÜD ihre Artikel ausschließlich zur Veröffentlichung auf unserem Blog. Änderungswünsche (z. B. aus optischen Gründen) oder Korrekturen werden abgesprochen, und für jede weitere Nutzung – insbesondere kommerzieller Art – muss eine neue Vereinbarung getroffen werden.

Eine spätere Veröffentlichung an anderer Stelle ist in Abstimmung mit den Urhebern und Urheberinnen selbstverständlich möglich und auch bereits vorgekommen. Eine solche Zweitverwertung bietet dem Urheber auch eine Chance, auf inzwischen eingetretene Änderungen einzugehen oder Kommentare einzubeziehen und so die öffentliche Debatte fortzusetzen.

Das Kürzel © für das „Copyright“ bezieht sich übrigens auf den Rechteinhaber. Mitunter muss man also sowohl den Urheber als auch den Rechteinhaber nennen. Unsere Blogfotos sind mehrheitlich CC0-Lizenzen, bei denen die Auflagen weniger streng sind – die Fotografennennung ist offiziell nicht erforderlich, und wir dürfen die Bilder beliebig bearbeiten, müssen aber natürlich in Kauf nehmen, dass auch andere auf solche „Stockfotos“ zugreifen.

Mehr erfahren

Am 24. Oktober geht Maria Stichert im Rahmen eines zweiten Webinars ausführlich auf die Verwertung von Nutzungsrechten für Übersetzer und Texter und damit auf konkretere Fragen ein, z.B.: “An welchen Hebeln kann man als Urheber bei den Verhandlungen ansetzen?” oder “Welche Stellschrauben kann man justieren?”. Im Webinar werden verschiedene Optionen bei der Vergabe von Nutzungsrechten und auch die Frage der „angemessenen Vergütung” besprochen.

Wer den DVÜD-Dienstag zu den Grundlagen von „Urheberrecht und Nutzungsrecht für Übersetzer und Texter“ mit Maria Stichert verpasst hat, kann dieses Webinar noch bis 2. Dezember 2018 auf dem DVÜD-Kanal nachträglich anhören und sich bei offenen Fragen schnell noch zum Live-Webinar anmelden.

Sekundärliteratur

Das Standardwerk zum Thema ist nach wie vor der derzeit leider vergriffene Titel „Das Urheberrecht der Übersetzer und Dolmetscher“ von Manuel Cebulla (Wissenschaftlicher Verlag Berlin 2007; 23 Euro). Inzwischen gibt es zwar neue EU-Gesetze und Urteile, aber noch keine überarbeitete Fassung dieses Grundlagenwerks.

Ansonsten bietet auch Mediafon sehr ausführliche Informationen.

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