Die EU-Plattformarbeitsrichtlinie ist für unsere Branche eines der spannendsten Gesetzesvorhaben der letzten Jahre. Bei vielen deutschen Selbstständigenverbänden, allem voran dem VGSD, stand sie von Anfang an scharf in der Kritik. Bis Ende dieses Jahres muss sie in nationales Recht überführt werden – und könnte im Idealfall genau der Hebel sein, den wir brauchen. Die Kernfrage dürfte sein: Wie viel Automatisierung oder algorithmisches Management machen eine Agentur zu einer Plattform?
„Ein Schlag gegen die Soloselbstständigkeit“, vielleicht sogar das „Ende der Solo-Selbstständigkeit in Europa“ – der Aufruhr um die EU-Plattformarbeitsrichtlinie war von Anfang an groß, dominiert von einer Furcht vor „großen Schäden“ für Selbstständige und ihre Auftraggeber:innen. Worum es geht? Das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) erklärt: „Die Richtlinie regelt die Aktivitäten von Diensten, die zumindest teilweise auf elektronischem Wege die Arbeit von einzelnen Personen organisiert und dabei automatisierte Beobachtungs- oder Entscheidungssysteme einsetzt.“ Anders formuliert: Der Gesetzgeber will die Arbeit auf Plattformen regulieren, konkreter gesagt in Fällen, in denen auf Plattformen tätige Menschen in ihrer Arbeit von Algorithmen koordiniert und gelenkt werden.
Die Blaupause für das Vorhaben war das spanische „Riders’ Law“, das auf Kurier- und Lieferdienste zugeschnitten ist. Es verpflichtet Unternehmen, „die Funktionsweise ihres Algorithmus offenzulegen. Im Arbeitsalltag der Kuriere ist es ja der Algorithmus, der bestimmt, wann wer warum welchen Auftrag bekommt. Die Arbeitnehmer haben daher das Recht zu wissen, wie er funktioniert“ [Quelle: Riffreporter]. Transparenz war ein Aspekt; der eigentliche Vorstoß liegt in der Auslegung des Verhältnisses zwischen Algorithmus und Plattformarbeitenden. Die Prämisse lautet nämlich: „Wer unter einem Algorithmus arbeitet, kann nicht selbstständig sein“ [Quelle: Riffreporter]. Damit ist die Plattformarbeitsrichtlinie gewissermaßen das Pendant zum Statusfeststellungsverfahren für algorithmisch gemanagte Plattformen, allerdings mit einem wichtigen Unterschied: Wenn Algorithmen ein essenzieller Teil der Infrastruktur sind, wird – anders als beim Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung – per default ein Beschäftigungsverhältnis vermutet, und zwar so lange, bis die Plattform das Gegenteil beweist. Ursprünglich sollte es für die Statusfeststellung EU-weit einheitliche Kriterien geben; die zähen Verhandlungen mündeten allerdings in einem Kompromiss, der es nun jedem Mitgliedstaat überlässt, eigene Statusfeststellungskriterien zu gestalten. Das Ergebnis wird wohl ein Flickenteppich an nationalen Regulierungen sein.
Die von vielen Seiten formulierte Kritik an der Richtlinie zielt vor allem auf die als zu breit empfundene Definition des Begriffs „Plattform“: „Geht es nach der Richtlinie, gilt jedes Unternehmen als digitale Arbeitsplattform, sobald es Arbeitsaufträge digital organisiert und vermittelt, beispielsweise per Website oder App“, hieß es in einem Schreiben der Mittelstandsallianz, das auch der BDÜ mitgetragen hat. Einige Arbeitgeberverbände befürchten, dass „[j]ede von Vorgesetzten per E-Mail verfasste Arbeitsanweisung“ genügt, um als digitale Arbeitsplattform eingestuft zu werden. Eine Einbindung von Selbstständigen auf Teams, Absprachen und Koordination via Slack – das ist in zahlreichen Unternehmen Alltag. Sollte das wirklich schon genügen, um ein Anstellungsverhältnis zu begründen?
Der Anstoß für diese Auslegung kam aus dem Umfeld des Bundesrats. Drei der dortigen Ausschüsse waren sich einig: Mit der von der EU vorgelegten Formulierung „kann nahezu jedes Unternehmen, das zur Erfüllung von Dienstleistungen […] freie Mitarbeitende heranzieht und die Dienstleistung zumindest teilweise auf elektronischem Wege bereitstellt, als ‚digitale Arbeitsplattform‘ eingeordnet werden.“ Diese Auslegung fand jedoch keine Mehrheit und wurde nicht in die tatsächlich abgegebene Empfehlung des Bundesrats übernommen.
Für mich liest sich dieses Narrativ wie ein vorsätzliches Missverständnis. Da steht nicht die sachliche Analyse im Vordergrund, sondern Sorge und Skandalisierung. Ich verstehe: Unternehmen müssen folgende Bedingungen erfüllen, um von der Plattformarbeitsrichtlinie erfasst zu werden: Sie müssen Arbeitende (1.) auf elektronischem Weg koordinieren und (2.) diese Koordinationsleistung zu großen Teilen an automatisierte Beobachtungs- oder Entscheidungssysteme delegieren. Es geht also kaum um die vom Vorgesetzten „per E-Mail verfasste Arbeitsanweisung“, sondern darum, ob ein Algorithmus deine Arbeitsanweisung verfasst, ob ein automatisiertes System dich für einen Auftrag in Erwägung zieht und deine Ausführung überwacht.
Werfen wir also einen Blick auf unsere Branche, in der sich laut Nimdzi Technology Atlas einige Plattform-Agenturen etabliert haben.

Und Erfahrungsberichte über die Arbeitsbedingungen auf vielen dieser Plattformen kursieren nicht erst seit gestern. Mit Fairwork hat der DVÜD einen Partner, der unsere Wahrnehmung zusätzlich schärft, weil dessen Rankings dank wissenschaftlicher Fundierung immerhin ein wenig mehr Transparenz schaffen in Sachen Bezahlung, Bedingungen, Management-Prozesse, Verträge und Mitbestimmung. Das große Aber: Der Grad an Kontrolle und Weisung durch algorithmisches Management – ein zentraler Dreh- und Angelpunkt der Plattformarbeitsrichtlinie – ist für Fairwork leider kein untersuchenswertes Kriterium. Diese Lücke bedauere ich sehr.
Für einen Vortrag am FTSK Germersheim im Dezember 2023 habe ich mich deshalb bei translated, einer der global führenden Plattform-Agenturen, selbst umgesehen, um mir einen Eindruck zu verschaffen. Warum translated? Weil die Agentur im Fairwork-Ranking untersucht wird und relativ offen (und offensiv) mit ihrem algorithmischen Herzstück T-Rank wirbt. Und T-Rank entpuppt sich als automatisiertes Managementtool par excellence. 30 Indikatoren werden verrechnet, um für jeden Auftrag ein Vergabe-Ranking zu erstellen; Berücksichtigung finden unter anderem „Qualität und Pünktlichkeit früherer Aufträge, tägliches Arbeitsvolumen, Fachgebiet, Inhalt des Dokuments“. Das sind allerdings nur fünf Kriterien, über die restlichen 25 – und Details zu deren konkreter Gewichtung – schweigt sich translated aus.
Logisch darf ich annehmen: Mein Honorar wird eine Rolle spielen. Das kann ich selbst bestimmen („Sie können Ihren eigenen Tarif pro Wort festlegen“) – aber die im Profil angebotene Skala endet bei 12 Cent pro Wort. Und bei der Höhe geht das visuelle Feedback mit mir in die Verhandlung und färbt die Skala warnend rot.


Wie Übersetzer:innen hier durch Nudging und Design-Entscheidungen zärtlich in Richtung Mindestlohn runtergehandelt werden, ist in meinen Augen unzumutbar. Und es geht weiter: Um meine Auftragschancen zu erhöhen, soll ich meine Translation Memories – mein geistiges Eigentum! – hochladen und ein zusätzliches Tool installieren, mit dem ich meine Verfügbarkeit live anzeigen kann.
Bei translated ist also ein ganzes Arsenal an Algorithmen im Einsatz – soweit das Szenario für große, durchalgorithmisierte Plattformen. Damit bleibt aber die eigentliche Frage dieses Beitrags noch unbeantwortet. Wo liegt die Schwelle, ab der Automatisierung in algorithmisches Management umschlägt? Was ist mit gängigen Software-Lösungen für das Translation Management? Wie viele Indikatoren, wie viele Workflows auf Knopfdruck machen aus einem Translation Management Tool eine Plattform?

Schwenken wir weg von einer cloudbasierten Plattform hin zu einem der führenden Provider im Segment Translation Business Management, Plunet. „Unser Ziel”, heißt es unmissverständlich auf deren Website, „ist ‚Project Management by Exception’. Das bedeutet, dass alle Aufgaben, die kein Eingreifen von Projektmanagern erfordern, automatisch von der Software übernommen werden.” Mit dem VendorSearchManager Pro steht ein „Zusatzmodul [zur Verfügung], das die gesamte Mitarbeiterbeauftragung für Sie automatisiert erledigt.“ Sie stellt „das Herzstück von Plunet“ dar und ist „die von Projektmanagern am häufigsten verwendete Funktion.“
Als Rankingfaktoren listet das Online-Handbuch (mit Stand 7. August 2024) unter anderem: Preis, Verfügbarkeit, die Anzahl bislang erfüllter Aufträge für den jeweiligen Kund:innen-Account, Feedback zu bisherigen Aufträgen und die zu erwartende Marge. Diese Faktoren können beliebig kombiniert und dann im nächsten Schritt bei der Vergabe berücksichtigt werden. Hier stehen Agenturen verschiedene Beauftragungsmethoden zur Verfügung, von denen ich natürlich die automatisierbaren beleuchten möchte: Der Shark Tank, also die Vergabe an die Kolleg:innen mit der kürzesten Reaktionszeit (die „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“-Methode, auch bekannt als First Come, First Served), und die Variante „Bestplatziert“. Im Plunet-Blog wird sie so erklärt: „Wenn Ihr für den Übersetzungsjob favorisierter Linguist als Erster antwortet, bekommt dieser direkt den Auftrag. Sagt jedoch ein anderer Linguist zuerst zu, wartet Plunet die Antwort(en) des/der höherplatzierten Linguisten ab, bevor der Übersetzungsjob automatisch vergeben wird.“
Wenn also mit Plunet der „Auswahlprozess der für einen Job passenden Ressourcen automatisiert [werden kann] – natürlich basierend auf den Präferenzen der Projektmanager“, wenn „einmal definiert, ein einzelner Klick genügt, um den gesamten automatischen Beauftragungsprozess zu starten“ – haben wir es hier dann ebenfalls mit einer Plattform zu tun? Wie ordnen wir das ein, wenn ich die Option habe, die Vergabe mit Hilfe von Auswahl- und Rankingkriterien zu automatisieren? Wenn eine Software Features einer Plattform im Sinne der EU-Richtlinie bereithält, über die ich bei Bedarf dank programmierbarer Workflows wie über eine Plattform Weisung und Kontrolle ausüben kann? Vielleicht nennen wir das vorläufig „automation on demand”.

Ich hoffe, all das macht klar, warum der Vorstoß, den die Plattformarbeitsrichtlinie (und parallel dazu auch die KI-Verordnung mit ihrer Klassifizierung von Hochrisiko-KI-Systemen) macht, so unverzichtbar wie auch überfällig ist: Hier wird sehr aktiv sehr engmaschig Kontrolle auf Selbstständige ausgeübt. Bei translated sind die AGB einseitig gesetzt, Lebensläufe werden evaluiert, die Leistung wird auf der Plattform erbracht und überwacht, die Abrechnung erfolgt zum Monatsende („Lassen Sie sich zum Monatsende ebenso schnell wie ein Mitarbeiter bezahlen.“). Die Einbindung in Plunet kann mehr Freiräume lassen, aber welche das letztlich sind, entscheidet die Agentur, die Plunet einsetzt. Das, schreibt der Rechtswissenschaftler Jeremias Adams-Prassl in der Einleitung zu Humans as a Service, ist das Plattform-Paradoxon („the ‚platform paradox‘“): „[G]ig-economy operators present themselves as marketplaces, even though, in reality, they often act like traditional employers. Instead of passive matchmaking, platforms rely on rating systems and algorithmic control to ensure that each aspect of the worker’s task is completed in compliance with company policy and customer instructions.“ Kurz und knapp gesagt: Durch straffe Compliance mittels Automatisierung und algorithmischen Managements schaffen sich Plattformen ihr eigenes „Infrastrukturregime“ mit jeweils eigener „Lenkungswirkung“, argumentiert Michael Seemann in seinem Buch Die Macht der Plattformen.
Deshalb kann die Forderung auf unserer Seite nur sein: Wir brauchen Transparenz in diesen Infrastrukturregimen. Wir brauchen Transparenz in Bezug auf automatisiertes Management, wir müssen wissen dürfen, auf welcher Grundlage Algorithmen selbstständig Aufträge an uns Selbstständige vergeben! Und sollte das Maß an algorithmischer oder automatisierter Weisung und Kontrolle so „lenkungswirkend“ sein, dass die Plattform selbstständigen Übersetzer:innen damit de facto die Autonomie nimmt, dann hoffe ich, dass die Umsetzung der Plattformrichtlinie Automaten-Agenturen wie translated und Management-Tools wie Plunet zu einer Ent-Automatisierung zwingt.
Bilder: Marktplätze und Plattformen; Ausschnitt aus dem Nimdzi Language Technology Landscape, v. 2023.03; Screenshots aus der Profilerstellung bei translated.com; Translation Business Management Systeme; Ausschnitt aus dem Nimdzi Language Technology Landscape, v. 2023.03; Screenshot aus dem Abschnitt „Automatische Jobanfrage“; Plunet Website, 2.10.2026