Gegen welche Aspekte kann man sich als Unternehmer im Zusammenhang mit der Coronakrise eigentlich versichern? Diese typisch deutsche Frage stellten wir uns prompt, als sich dieses Frühjahr abzeichnete, mit welch enormer Wucht die Coronakrise die Wirtschaft und auch unsere Branche treffen würde.

Unser DVÜD-Partner, der Versicherungsmakler MG Denzer, hatte nicht nur Antworten auf unsere Fragen, sondern ergänzt den nachfolgenden Text zu Versicherungsoptionen [Stand: 19.3.2020; gliedernde Zwischenüberschriften DVÜD] um ein umfangreiches Informationsdokument von MG Lingua zu staatlichen Hilfen und zuständigen Behörden zugeschickt, dessen neueste Fassung [Stand: 2.4.2020] in unserem Mitgliederbereich hinterlegt ist – herzlichen Dank dafür!

Versichern gegen Betriebsunterbrechung

Absicherung der eigenen Arbeitskraft über eine Krankentagegeldversicherung: Bei Erkrankung wird Absicherung ab dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt gemäß des vereinbarten Krankentagegeldsatzes je Krankheitstag entschädigt. Nachteil in Fällen wie dem Corona-Virus ist, dass üblicherweise Krankentagegeldabsicherungen auf Grund der Beitragshöhe erst ab einer Krankheitsdauer von 4 – 6 Wochen abgeschlossen werden und diese somit bei einem Ausfall, wie aktuell angenommen, von ca. 14 Tagen der Versicherungsschutz noch gar nicht greifen würde.

Absicherung über eine Betriebsunterbrechungsversicherung: Hierbei handelt es sich um eine Sachgefahren-Deckung für Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm/Hagel etc. Eine spezielle Betriebsschließungsversicherung konnte vor der aktuellen Pandemie auch für Büros abgeschlossen werden – aktuell gilt für dieses Risikos leider ein Annahmestopp seitens der Versicherer.

Entschädigung bei eigener Quarantäne

Gesetzlicher Schutz (aktuell am sinnvollsten): Grundsätzlich können Entschädigungsansprüche gegen die öffentliche Hand von Arbeitnehmern und Selbständigen gemäß § 56 IfSG nur dann geltend gemacht werden, wenn Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG behördlich angeordnet wurde(n).

Was gilt nun für Arbeit­neh­me­rinnen/Arbeit­nehmer und für selbständig Tätige:

  • Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. Das Unternehmen hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG). Dieser Entschädigungsanspruch geht (nach h.M.) auch den Entgeltfortzahlungsansprüchen nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Nicht die Erkrankung ist der Grund des „Nicht-Arbeitens“, sondern die behördliche Anordnung, die zur Entschädigungspflicht des Staates führt.
  • Für Selbständige gelten die vorstehenden Erläuterungen entsprechend. Kommt es für sie zu einer Existenzgefährdung können ihnen auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten, wie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IFSG).

=> Somit haben Sie die Möglichkeit, nach § 56 IfSG einen Antrag auf Entschädigung beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen. Bitte beachten Sie hierbei, dass Entschädigungsansprüche binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen sind:

Auftragsstornierungen (für Dolmetscher)

Rücktritt des Auftraggebers: Bei Rücktritt eines Auftraggebers vom Vertrag vor Durchführung eines Dolmetscherauftrages gelten folgende Regelungen:

  • Kurzfristige Absagen des Auftraggebers müssten über Regelungen zu Storno-Gebühren und –Fristen in den AGBs des Dolmetschers geregelt werden: Somit kann der Dolmetscher bei Rücktritt des Kunden vom Vertrag angemessenen Ersatz für die erfolgten Aufwendungen verlangen. Diese Rücktrittsentschädigung ermittelt sich z. B. in Form einer Rücktrittspauschale nach bestimmten Prozentsätzen des vertraglich vereinbarten Preises für alle bestellten Einzelleistungen.

Stornoabsicherung auf Seiten des Auftraggebers: Der Auftraggeber des Übersetzers könnte die mögliche Stornierung eines Auftrages und hierfür anfallende Stornogebühren über eine Stornoversicherung selbst absichern, um das Ausfallrisiko zu kompensieren. Gerne unterstützen wir Ihre Auftraggeber hierbei – bei Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte direkt an Christian Denzer, (christian.denzer@mg-denzer.de)!

Herzlichen Dank im Namen unserer Mitglieder für die umfangreichen Informationen – man kann sich nie gegen alle Risiken versichern, aber vielleicht möchte manch eine/r jetzt in Ruhe prüfen, was sinnvoll erscheint. MG Denzer-Kunden sollten das eingangs erwähnte Dokument bereits per E-Mail erhalten haben.

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