Eine Pflanze wächst in einem Glas, das mit Münzen statt mit Erder gefüllt ist.
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Freiberuflich tätige Übersetzer:innen und Dolmetscher:innen vereinen die verschiedenen Tätigkeiten eines Unternehmens in einer Person und sind neben ihrer eigentlichen Arbeit zuständig für Geschäftsführung, Marketing, Finanzplanung und Putzen. Dementsprechend wichtig ist es, zu wissen, mit welchen Methoden zur Honorarkalkulation man auf einen Stundensatz kommt, der das Unternehmen und die Lebenshaltungskosten tragen kann. Da gerade Berufsanfänger:innen mit vielen verschiedenen Informationen konfrontiert werden, stellt der DVÜD e. V. hier einige Abrechnungsmodelle vor, die in der Übersetzerbranche bei einer Fachübersetzung bzw. bei Justizübersetzungen üblich sind. Zur Leipziger Buchmesse haben wir auf unserem Blog ergänzend die geballte Ladung Informationen zu Berechnungsmethoden in der Welt der Literatur veröffentlicht.

Aber was ist eine Fachübersetzung eigentlich? Von einer Fachübersetzung spricht man, wenn ein wissenschaftlicher oder technischer Text übersetzt wird. Die Übersetzerin braucht dazu neben Sprachkenntnissen auch fundierte Kenntnisse des zugrundeliegenden Themas und verfasst dann mit Blick auf die Zielgruppe einen in der Zielsprache stimmigen Text, der den Absprachen mit dem Kunden entspricht.

Fachübersetzung – auf die Textart kommt es an

Wie bereits im FAQ-Artikel angesprochen, werden viele Aufträge mit einem Betrag pro Wort abgerechnet. Oft bezieht sich dieser Preis auf die Wortzahl des Ausgangstextes: Bei einem Text mit 100 Worten, von denen jedes mit 0,15 € vergütet wird, landet man bei einem Auftragswert von 15 €. Bei einem Marketingtext mit Briefing und Zeit zum Tüfteln, bietet sich eher eine Abrechnung auf Stundenbasis (oder einer entsprechend kalkulierten Pauschale) an, denn hier geht es eher um punktgenaues Texten in der Zielsprache, also eine Transcreation.

Einige Kunden benutzen auch Zahl der Anschläge (Textlänge) für die Berechnung des Auftragswertes – wird nach dem Preis pro Zeichen gefragt, kann man sich mit einem Textverarbeitungsprogramm die Wort- und Zeichenanzahl anzeigen lassen und dann entsprechend einen Wortpreis in einen Zeichenpreis umrechnen. Wichtig ist hier, darauf zu achten, dass auch Leerzeichen mitgerechnet werden: Es gibt Kunden, die gerne ohne Leerzeichen abrechnen möchten – allerdings ist ein Text ohne Leerzeichen eher weniger schön zu lesen, und das sehen die meisten Kunden auch ein.

Für Videountertitelungen wird manchmal über die Anzahl der Untertitel abgerechnet, der Großteil der Kunden berechnet den Preis jedoch pro Videominute. Hier muss man als Sprachdienstleister:in darauf achten, was genau der Kunde eigentlich braucht: Wenn die Untertitel schon gesetzt sind und kein Spotting mehr nötig ist, ist der Preis selbstverständlich ein anderer, als wenn ihr die Untertitel noch mit den richtigen Zeitcodes versehen oder sogar die Untertitel in der Originalsprache noch angefertigt werden müssen (Transkription).

Falls ihr mit exotischeren Sprachen arbeitet oder euch unsicher seid, wie ihr die Textmenge am besten berechnet, kann euch dieser Artikel von Andreas Rodemann weiterhelfen, der bereits 2014 auf unserem Blog erschienen und immer noch gültig ist.

Die Gesetzeslage in Deutschland

Übersetzer und Dolmetscher gehören zu den freien Berufen und legen ihre Honorare eigenständig fest. Eine Honorarordnung wie bei verkammerten freien Berufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) existiert aufgrund der starken Diversität in unseren Berufen nicht.

Allerdings orientiert manch eine/r sich an den sogenannten Normzeilen aus dem Justizwesen: Laut JVEG beträgt das „Honorar für eine Übersetzung […] 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar).“ (JVEG §11 (1)). Ist der Text besonders schwierig, die Ausgangssprache sehr selten oder die Übersetzung sehr eilig, so erhöht sich das Grundhonorar auf 1,85 €. Das erhöhte Honorar liegt dann bei 2,05 €. Außerdem wird ein Mindestauftragswert von 15 € festgelegt (JVEG §11 (2)). Diese Sätze für eine juristische Fachübersetzung, die von einem Gericht in Auftrag gegeben wird, gelten seit 2013 unverändert und werden demnächst angepasst.

Anders als bei der Abrechnung pro Wort arbeitet das JVEG mit dem Zieltext, das heißt, hier beziehen sich die angefangenen 55 Anschläge auf das von der Übersetzerin oder dem Übersetzer produzierte Dokument, nicht auf den Originaltext, den man vom Kunden bekommt.

Wie ihr seht, gibt es also fast so viele Abrechnungsmöglichkeiten wie Textarten. Zu wissen, in welchem Fachbereich man sich bewegt und ob die Übersetzung Zeit hat oder über das Wochenende fertig gestellt werden muss, beeinflusst den Preis natürlich auch, doch diese Beispiele sind eine gute Grundlage, um ein angemessenes Honorar zu ermitteln.

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